AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kommissionsgeschäfte (AGB)

Anwendungsbereich

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Hahne & Wagler erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese AGB sind Bestandteil aller Vereinbarungen, die die Firma Hahne & Wagler mit ihren Kunden (Kommissionäre) über die von ihr angebotenen (Kommissions-) Lieferungen oder Leistungen trifft. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn die Firma Hahne & Wagler ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Firma Hahne & Wagler auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

Gegenstand, Kommissionsgeschäft

Die Firma Hahne & Wagler liefert an den Kunden (Kommissions-) Ware (Lederwaren, Taschen, Geldbörsen etc.) zum kommissionsweisen Verkauf. Die gelieferte Ware sowie etwaige gelieferte Warenträger bleiben im Eigentum der Firma Hahne & Wagler. Die Lieferung von Warenträgern kann von dem Kunden nicht beansprucht werden.
Die Firma Hahne & Wagler liefert Kommissionsware aus dem jeweils aktuellen Sortiment, das je nach Erfordernissen, Modellgestaltung und Farben geändert wird.

Versand, Versandkosten, Gefahrenübergang

Die Firma Hahne & Wagler trägt die Kosten für den Versand der Kommissionsware zum Kunden.
Der Kunde trägt die Kosten für die Rücksendung der Ware und der Warenträger zur Firma Hahne & Wagler. Unfrei an die Firma Hahne & Wagler zurückgesandte Ware wird nicht angenommen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kommissionsware und der Warenträger trägt bei der Lieferung zum Kunden die Firma Hahne & Wagler, bei der Rücksendung der Kunde.

Verkauf, Verkaufspreise

Der Kunde hat bei der Veräußerung der Waren die Weisungen der Firma Hahne & Wagler zu befolgen.
Die von der Firma Hahne & Wagler an den Kunden gelieferte Kommissionsware ist preisausgezeichnet.
Der Kunde hat die angegebenen Verkaufspreise einzuhalten.
Will der Kunde die Ware unter dem vorgeschriebenen Preis verkaufen, so hat er die vorherige schriftliche Zustimmung der Firma Hahne & Wagler einzuholen.
Bei nicht genehmigter Unterschreitung des Preises ist die Firma Hahne & Wagler zur Zurückweisung des Geschäfts auch dann berechtigt, wenn sich der Kunde zur Deckung des Preisunterschiedes bereit erklärt.
Der Kunde erfüllt die mit Dritten abgeschlossenen Verkäufe selbst im eigenen Namen.

Verkaufsanzeige

Der Kunde macht der Firma Hahne & Wagler Anzeige von Geschäftsabschlüssen.
Der Kunde wird regelmäßig telefonisch durch den Innendienst bzw. einem Kundenbetreuer der Firma Hahne & Wagler kontaktiert und ist insoweit verpflichtet, der Firma Hahne & Wagler die in dieser Zeit verkauften Stückzahlen mitzuteilen.

Provision, Rechnung

Von dem Erlös aus dem Verkauf der Kommissionsware (Verkaufspreis) an Dritte erhält der Kunde eine Provision.
Die Firma Hahne & Wagler stellt dem Kunden nach Mitteilung der Anzahl die verkaufte Kommissionsware in Rechnung, welche von dem Kunden innerhalb von 14 Tagen netto zu zahlen ist.
Der Verkauf der Ware wird von der Firma Hahne & Wagler zum ausgezeichneten Verkaufspreis abzüglich der Provision zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer an den Kunden fakturiert.

Haftung

Der Kunde ist verpflichtet, die Kommissionsware sowie Warenträger getrennt von anderen Waren aufzubewahren.
Der Kunde hat die Kommissionsware und Warenträger auf seine Kosten zu versichern.
Der Kunde haftet für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Kommissionsguts und Warenträger, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten.

Dauer, Kündigung, Schlussrechnung

Das Kommissionsverhältnis kann sowohl von der Firma Hahne & Wagler als auch von dem Kunden schriftlich ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
Das Recht zur fristlosen Kündigung der Parteien gemäß § 314 BGB bleibt hiervon unberührt.

Die Firma Hahne & Wagler ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Kunde auch innerhalb einer in einer Mahnung gesetzten weiteren Zahlungsfrist keine oder nur eine teilweise Zahlung leistet.
Die Firma Hahne & Wagler ist berechtigt, dem Kunden auch bereits zeitgleich mit der Kündigung eine Schlussrechnung zu erteilen und die gelieferte, noch nicht fakturierte Ware, verkauft oder nicht verkauft, zu dem ausgezeichneten Verkaufspreis abzüglich der Provision zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen.

Sollte der Kunde Warenträger erhalten und diese nach Auflösung nicht zurückgesandt haben, wird hierfür ein Betrag von
EUR 200,00 zzgl. Mwst. für einen Taschenständer
EUR   20,00 zzgl. Mwst. für ein Börsendisplay Metall
EUR   10,00 zzgl. Mwst. für ein Kleinlederkörbchen Metall
EUR   50,00 zzgl. Mwst. für ein Börsendisplay Kunststoff berechnet.

Der Kunde ist berechtigt, die Kommissionsware und die Warenträger auch nach einer Kündigung und Erteilung der Schlussrechnung noch an die Firma Hahne & Wagler zurück zu senden. In diesem Falle erhält der Kunde eine entsprechende Gutschrift über die zurückgesandten Gegenstände.

Schlussbestimmungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Hahne & Wagler und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort ist Chemnitz.

Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der Firma Hahne & Wagler. Die Firma Hahne & Wagler ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB oder eine Bestimmung in etwa separat geschlossenen Kommissionsvereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages den Punkt bedacht hätten.